Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des § 14a EnWG gelten Geräte, deren elektrische Leistung wir als Netzbetreiber zeitweise begrenzen dürfen. Dazu zählen unter anderem Ladeeinrichtungen für Elektromobilität, Wärmepumpen sowie Klimageräte. Durch diese netzorientierte Steuerung können wir die Stabilität unseres Stromnetzes sicherstellen und gleichzeitig den Bedarf an kostspieligem Netzausbau reduzieren. Im Gegenzug ist es möglich, reduzierte Netzentgelte anzubieten. Viele Stromlieferanten geben diese Kostenvorteile an ihre Kundinnen und Kunden weiter.
Am 27.11.2023 hat die Bundesnetzagentur zwei Verordnungen zur Einbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG veröffentlicht. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Regelungen, die seit dem 01.01.2024 gelten.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- In der Niederspannung sind bestimmte Geräte verpflichtet, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen. Dazu gehören nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge (Wallboxen), Wärmepumpenheizungen, Anlagen zur Raumkühlung sowie elektrische Stromspeicher.
- Die Vorgaben gelten für alle Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Anlagen, die vor diesem Datum in Betrieb gegangen sind, können freiwillig an der Regelung teilnehmen.
- Als Ausgleich für die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung können verringerte Netzentgelte in Anspruch genommen werden. Die konkreten Konditionen sind mit dem jeweiligen Stromlieferanten zu klären.
- Die Umsetzung der Steuerungsmaßnahmen erfolgt über ein intelligentes Messsystem in Verbindung mit einer Steuerbox.